Auf Grund des am 01.01.2020 in Kraft getretenen neuen Landeswassergesetzes müssen alle Abwassersatzungen neu gefasst werden. Allein die Änderung der Paragrafenfolge und die Rechtsprechung des OVG zur Gestaltung des Rubrums der Satzungen führen zur Unwirksamkeit der bisherigen Satzungen.

Bei der Schmutzwasserbeseitigung bleibt es im großen Rahmen bei den bisherigen Regelungen, neu ist die Indirekteinleitererfassung und -überwachung.

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung bleibt, wie man so schön sagt, auch dank der inzwischen, etwas zeitgleich mit der gesetzlichen Neuregelung ergangenen Rechtsprechung unserer Verwaltungsgerichte kein Stein auf dem anderen. Hier wird auch Nachholbedarf gegenüber der bisherigen Verfahrensweise deutlich.

Gewässer dürfen nicht mehr als Teil der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung genutzt werden. Umfang der öffentlichen Einrichtung muss durch Pläne verdeutlicht werden. Übertragungen der Niederschlagswasserbeseitigung auf die Grundstückeigentümer sind wesentlich ausgeweitet, ohne dass die finanziellen Konsequenzen schon erkennbar sind.

Die GeKom hilft wie in der Vergangenheit gern.